Ansuchen & Richtlinien

Das Bauamt ist Anlaufstelle für alle Bauwerber, egal ob Wohnhausneubau, Stallgebäude, Garage, sonstige Bauvorhaben oder auch Sanierungen. Hier wird vorab über die bau- und raumordnungsrechtlichen Möglichkeiten sowie über notwendige Bewilligungs- bzw. Anzeigepflichten von Bauvorhaben Auskunft erteilt.

Daneben hat das Amt folgende Aufgabenbereiche:

  • Überarbeitung und Änderung des  Flächenwidmungsplanes und des Örtlichen Entwicklungskonzeptes
  • Auskünfte und Vermittlung von Baugrundstücken
  • Durchführung der Feuerbeschau
  • Beteiligung  bei der Durchführung von gewerbebehördlichen Verhandlungen
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Straßenrechtliche Angelegenheiten
  • Straßenverwaltung
  • Zivil- und Katastrophenschutz


Wissenswertes für Grundkäufer und Bauherren

Wissen Sie, ob Ihr aktuelles Bauvorhaben geringfügig, anzeigepflichtig oder bewilligungspflichtig ist? Nicht nur der sprichwörtliche "Häuslbauer" hat sich an das Baugesetz zu halten: Jedes Bauobjekt, das mit dem Boden in Verbindung steht und zu dessen Errichtung spezifische technische Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, unterliegt dem Baurecht.


Anzeigepflichtige Bauvorhaben 

Neubauten in Form von Gartenhütten, Gerätehütten, Gewächshäuser, Wintergärten, Carports, udgl. sind anzeigepflichtige Bauvorhaben, welche unter bestimmten Voraussetzungen zu bewilligungspflichtigen Bauvorhaben werden können und dann auch Nachbarrechte betreffen. 


Zu den anzeigepflichtigen Bauvorhaben zählen u.a.: 

• Gartenhütten, Gewächshäuser und Nebengebäude mit einer Fläche bis zu 15 m² 

• Carports bzw. freistehende oder angebaute, nicht allseits umschlossene Schutzdächer mit einer Dachfläche bis zu 35 m² 

• Verglasung von Balkonen und Loggien 

• Wintergärten 

• Dachgeschoßausbauten

• Einfriedungen ab 1,5 m Höhe

• Veränderung der Höhenlage (Aufschüttungen) von mehr als 1,5 m

• Hauskanalanlagen 

• Auch die Neuerrichtung bzw. Änderung der Heizungsanlage ist bekannt zu geben und ein Abnahmebefund vorzulegen.


Bewilligungspflichtige Bauvorhaben 

Die Errichtung eines neuen Gebäudes, aber auch Zu- und größere Umbauten sowie bestimmte Abbruchmaßnahmen sind bewilligungspflichtige Bauvorhaben.

• Wohnhäuser

• Bürogebäude

• Industriebetriebe

• landwirtschaftliche Bauten (Ställe, Silos etc.)

• Offene Jauche- und Güllegruben


Zäune und Einfriedungen

Sämtliche Bauten und Anlagen an öffentlichen Straßen (Zäune, Einfriedungen, Hecken, etc.) innerhalb eines Bereichs von 8 m neben dem Straßenrand dürfen nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung (Marktgemeinde bzw. Straßenmeisterei bei Landes- und Bundesstraßen) errichtet werden. 


Fertigstellungsanzeige bzw. -meldung

Jedes bewilligungs- bzw. anzeigepflichtige Bauvorhaben unterliegt gemäß Oö. Bauordnung nach Fertigstellung der Anzeigepflicht. Entsprechende Formulare sind im Bauamt erhältlich. Die Fertigstellungsanzeige/-meldung ist vor Inbetriebnahme der baulichen Anlage der Baubehörde vorzulegen. Näheres dazu entnehmen Sie Ihrem Bewilligungsbescheid bzw. Ihrem Mitteilungsschreiben. 


Tipps für Grundkäufer und Bauwerber

Vor dem Kauf einer Liegenschaft:

  1. Ist das Grundstück lastenfrei? (Notar, Grundbuch) 
  2. Sind Steuern, Gemeindeabgaben, ... ausstehend?
  3. Welche Flächenwidmung hat das Grundstück?
  4. Besteht ein Bauplatz-Risiko? (Bodenbeschaffenheit, Hangrutschung, Hochwasser, ...)
  5. Ist eine Bauplatzbewilligung vorhanden bzw. möglich?
  6. Sind bestehende Objekte genehmigt? (Baurecht, Naturschutz, Forst- oder Wasserrecht, ...) 
  7. Sind geplante Bauvorhaben möglich? (Baurecht, Naturschutz, Forst- oder Wasserrecht, ...)

Vor der Errichtung eines Bauvorhabens:

  1. Bauabsichten (Vorentwurf) möglichst bald beim Gemeindeamt einbringen.
  2. Fallen etwaige Kosten an? (Anschlussgebühren, Verkehrsflächenbeitrag, ..) 
  3. Einen befugten und fachkundigen Planverfasser (z. B. Baumeister, Architekt) beiziehen. 
  4. Nachbarn rechtzeitig über das Bauvorhaben informieren.
  5. Sind weitere Unterlagen erforderlich? (z.B. Energieausweis, Bodengutachten, …)
  6. Mit der Bauausführung darf erst nach Rechtskraft der Baubewilligung begonnen werden.
  7. Das Bauobjekt darf erst nach Einbringen der Fertigstellungsanzeige benützt werden.


Wer ein anzeige- oder bewilligungspflichtiges Bauvorhaben ohne rechtskräftige Baugenehmigung ausführt, begeht gemäß § 57 Oö. Bauordnung eine Verwaltungsübertretung, welche von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 36.000 Euro zu bestrafen ist. 
Bitte nehmen Sie vor jedem beabsichtigten Bauvorhaben Kontakt mit der Bauabteilung auf. Dabei kann auf unbürokratischem und schnellem Weg geklärt werden, ob die Baumaßnahme der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht unterliegt oder ob es sich um ein bewilligungs- und anzeigefreies Bauvorhaben handelt.


Das moderne Oö. Baurecht 

https://www.land-oberoesterreich.gv.at/files/publikationen/ikd_modernes_baurecht.pdf